03.04.2002 14:40:00 MEZ
Hundertwasser posthum siegreich
Prozess zu Bilderrahmen und Urheberrecht

Düsseldorf/Wien - Auch ein Bilderrahmen kann das Urheberrecht verletzen; eine Veränderung des Werkes ist dabei nicht unbedingt erforderlich - so begründete der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), der eine Klage des mittlerweile verstorbenen Friedensreich Hundertwasser (1928-2000) in oberster Instanz stattgegeben.

Der Beklagte, über den das "Handelsblatt" in der Mittwoch-Ausgabe keine näheren Angaben machte, hatte - legal und mit Einverständnis des Künstlers - Kunstdrucke zweier Hundertwasser-Bilder ("Hundertwasserhaus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten") vertrieben. Ohne Zustimmung des Künstlers hatte er aber die Drucke in Rahmen mit aufgemalten Motiven verkauft, die sich an den Hundertwasser-Stil anlehnten und die Gestaltung des Bildes gleichsam in den Rahmen hinein fortsetzten. Dagegen hatte Hundertwasser geklagt und bereits vor dem Landgericht Frankfurt/M. dem Grunde nach Recht bekommen.

Gesamtkunstwerk ohne Pinselstrich

Der BGH gab dem Künstler ebenfalls Recht: Das Urheberrecht schütze die persönliche geistige Schöpfung des Künstlers, nicht nur das konkrete Werkstück. Daher könne auch die Integration eines Werks in ein "Gesamtkunstwerk" eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne sein - selbst wenn an dem Bild selbst kein Pinselstrich verändert wurde. Denn der Urheber habe auch ein Recht darauf, sich und seinem Werk keine fremden Gestaltungen zurechnen zu lassen, begründete das Gericht.

Das Gericht entschied weiters, dass der Beklagte den gesamten Gewinn herausgeben müsse, auch wenn der Vertrieb der Kunstdrucke selbst für sich genommen nicht rechtswidrig war. (APA)


Quelle: © derStandard.at