VN Sa, 27.4.2002

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Wer stellt fest, wer Künstler sein darf?

Ein Beitrag zu einem neuen Kriterienkatalog und weiteren Entscheidungshilfen

VON CHRISTA DIETRICH

Bregenz, Wien (VN) Sich als Künstler zu bezeichnen, ist mehr oder weniger Privatsache. Jeder kann es tun, welchen Mechanismen man daraufhin ausgesetzt ist, stellt man ohnehin bald fest. Sein Einkommen als Künstler zu versteuern bzw. als Künstler Sozialversicherung einzuzahlen, ist eine andere Sache. Dazu hat man sich als Künstler auszuweisen. Über die Frage, wem das zusteht, ist zuletzt eine Diskussion entflammt.

Freilich, wer eine einschlägige Hochschule oder eine sonstige anerkannte Ausbildung absolviert hat, für den stellt sich die Frage nicht. Er ist Künstler, hat sozusagen diesen Status, der vor allem im Zusammenhang mit der neuen Künstlersozialversicherung oder Urheberrechten von besonderer Relevanz ist.

Weil es aber immer schon Menschen gab und gibt, die ihren Lebensunterhalt mit einer künstlerischen Tätigkeit bestreiten, ohne studiert zu haben, kann man seinen Status zum Beispiel auch von einer dafür eingesetzten Kommission bestätigen lassen.

Im Bundeskanzleramt sind seit Jahren solche Gremien tätig, sie setzen sich im Allgemeinen aus Künstlern selbst, Pädagogen und Beamten bzw. Juristen zusammen. Damit die Tätigkeit dieser Fachleute etwas transparenter wird, wurde zuletzt ein umfangreicher Kriterienkatalog erstellt.

Anfechtbar

Dass ein solcher Katalog immer auch diskutierbar, ja anfechtbar ist, wissen besonders jene, die schon einmal in einem Beirat oder einer Kommission tätig waren. Einerseits werden Kriterien verlangt, andererseits werden sie gelegentlich als wenig zielführend erachtet, wenn auch als Diskussionsgrundlage meist akzeptiert. Kein Wunder, dass sich viele nicht gerne in die Karten schauen lassen, auch wenn sie nicht der Meinung sind, dass es zur Beurteilung von Kunst überhaupt keine objektiven Kriterien gäbe. Diese Ansicht - dass es keine Kriterien gibt - vertrat Wilhelm Meusburger, Präsident der Vorarlberger Künstlervereinigung, bei der jüngsten Generalversammlung.

Auch dort hat man um Aufnahme anzusuchen und damit zu rechnen, dass man vom Vorstand abgelehnt wird. Im Allgemeinen ohne Begründung, wie eine Künstlerin jüngst erfahren musste. Ein Vorgang, der nicht unbedingt eine Bagatelle ist, denn auch die Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung wird gerne als zwar nicht unbedingt ausreichender, aber immerhin anführbarer Beleg für den Künstlerstatus gesehen.

Im Kriterienkatalog des Bundeskanzleramtes, aus dem Werner Grabher, Leiter der Kulturabteilung des Landes, bei der erwähnten Generalversammlung zur Bereicherung der Diskussion zitierte, sind 20 Punkte aufgelistet, wobei positive wie auch negative Kriterien angeführt werden, die die Kommission bei ihrer Entscheidung berücksichtigen kann.

Untersucht wird beispielsweise, ob sich ein Künstler nur "an tradierten Kunststilen orientiert" oder ob ein "häufiger Wechsel des Gestaltungsausdrucks bzw. -vermögens" festzustellen ist. Fest steht, dass das Werk über einen längeren Zeitraum hinweg zu beobachten ist, um "zwischen Erlernbarkeit, individueller Eigenart, laienhafter Bemühung bzw. gereifter Persönlichkeit" zu unterscheiden.

Ein wesentlicher Aufwand, den man sich dann schenkt, wenn man einen Künstler nach Ansicht von zwei, drei Werken als solchen anerkennt oder eben nicht.

"Ein Bild reicht . . . "

"Ich sehe ein Bild an und erkenne, dass es Schrott ist, das reicht", wie ein Mitglied der Künstlervereinigung meinte, mag eine Möglichkeit sein. Diese Möglichkeit ist aber wohl wesentlich diskussionswürdiger als jeder Kriterienkatalog, den Fachleute nach eingehender Beratung (auch ein Vorarlberger Künstler war dabei) als Entscheidungshilfe erstellten.

Versicherungs- und urheberrechtlich ist es wesentlich, dass man als künstlerisch Tätiger auch den Künstlerstatus hat. (Foto: dpa)




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